Fußfessel beantragen in Österreich – so läuft der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ab
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten · Keine Rechtsberatung
Die Fußfessel (amtlich: elektronisch überwachter Hausarrest, EüH) gibt es nur auf Antrag. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Justizanstalt – nicht beim Gericht. Wer noch in Freiheit ist, muss ihn binnen eines Monats nach der Aufforderung zum Strafantritt einbringen und darf die Entscheidung dann meist zu Hause abwarten. Über den Antrag entscheidet die Leitung der Justizanstalt mit Bescheid; der Verein NEUSTART prüft vorher Wohnung und Beschäftigung.
Wer kann die Fußfessel beantragen?
Den Antrag kann stellen, wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Voraussetzungen erfüllt – vor allem: eine noch zu verbüßende Strafzeit von höchstens 24 Monaten (bei bestimmten schweren Delikten 12 Monate), eine Wohnung in Österreich, eine Beschäftigung, ein Einkommen, Krankenversicherung und die schriftliche Zustimmung der Mitbewohner. Der Antrag ist in zwei Situationen möglich:
- Vor dem Strafantritt: Sie sind verurteilt, aber noch zu Hause, und haben die Aufforderung zum Strafantritt bekommen.
- Aus der Haft heraus: Sie sitzen bereits in einer Justizanstalt und Ihre Reststrafe liegt innerhalb der Grenze.
Den Antrag müssen Sie nicht selbst ausfüllen. Angehörige, eine Vertrauensperson oder ein Anwalt können das übernehmen – unterschreiben muss aber die verurteilte Person selbst. Wie das geht, wenn jemand schon in Haft ist, steht im Ratgeber für Angehörige.
Wo wird der Antrag abgegeben?
Zuständig ist die Justizanstalt, nicht das Gericht, das Sie verurteilt hat. Das Gesetz (§ 156d StVG) nennt die Anstalt im Sprengel jenes Landesgerichts, in dem Sie wohnen und die über die Überwachungstechnik verfügt – die sogenannte „Zielanstalt“. In der Praxis heißt das:
- Wer noch frei ist, gibt den Antrag bei jener Justizanstalt ab, zu der er aufgefordert wurde – oder bei der Anstalt, die dem Wohnsitz am nächsten liegt und für den EüH zuständig ist. Im Zweifel fragen Sie telefonisch bei der Anstalt nach, die in der Aufforderung steht.
- Wer schon in Haft ist, gibt den Antrag in seiner Justizanstalt ab (Sozialer Dienst oder Anstaltsleitung).
Sie können den Antrag persönlich abgeben, per Post schicken oder über einen Anwalt einbringen lassen. Lassen Sie sich die Abgabe bestätigen oder schicken Sie ihn eingeschrieben – die Frist zählt.
Die Frist: ein Monat nach der Aufforderung zum Strafantritt
Wer noch in Freiheit ist, bekommt vom Gericht eine Aufforderung zum Strafantritt. Ab der Zustellung läuft die Frist, binnen der Sie die Strafe antreten müssten – in der Regel ein Monat (§ 3 Abs. 2 StVG). Innerhalb dieser Frist muss auch der Antrag auf Fußfessel bei der zuständigen Anstalt eingelangt sein.
Der Vorteil eines rechtzeitigen Antrags: Kann die Anstalt nicht innerhalb der Frist entscheiden, wird der Strafvollzug vorläufig aufgeschoben, bis über den Antrag entschieden ist – außer der Antrag ist offensichtlich aussichtslos (§ 156d Abs. 4 StVG). Sie warten die Entscheidung also meist zu Hause ab.
Tipp: Beginnen Sie mit den Unterlagen, sobald das Urteil rechtskräftig ist – nicht erst, wenn die Aufforderung im Briefkasten liegt. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Versicherungsnachweis und die Einwilligung der Mitbewohner brauchen Zeit.
So läuft das Verfahren ab
- Formulare ausfüllen. Der Antrag besteht aus mehreren amtlichen Formularen des Justizministeriums: Antrag auf Bewilligung, Vermögensbekenntnis, Einwilligungserklärung der Mitbewohner, Einverständniserklärung, Einzugsermächtigung und Datenschutz-Information. Welche Angaben wo hineingehören, erklärt der Ratgeber zu den Formularen.
- Unterlagen beilegen. Nachweise zu Wohnung (Meldezettel, Mietvertrag oder Zustimmung des Wohnungsgebers), Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Zusage des Arbeitgebers, Ausbildungsnachweis), Einkommen und Versicherung.
- Abgabe bei der Justizanstalt. Persönlich, per Post oder über den Anwalt – innerhalb der Frist.
- Erhebungen durch NEUSTART. Der Verein NEUSTART prüft im Auftrag der Justiz, ob Wohnung, Beschäftigung und Umfeld passen. Dazu gehören Gespräche mit Ihnen und meist ein Besuch in der Wohnung.
- Gespräch in der Justizanstalt (Parteiengehör). Sie werden zu einem Termin geladen und können Ihre Situation darlegen.
- Entscheidung mit Bescheid. Die Anstaltsleitung bewilligt den Antrag oder weist ihn ab. Bei einer Ablehnung können Sie Beschwerde erheben.
- Anlegen der Fußfessel. Nach der Bewilligung werden die Bedingungen (Zeitplan, Beschäftigung, Wege) festgelegt und die Fußfessel wird angelegt. Wie der Alltag dann aussieht, lesen Sie unter Leben mit Fußfessel.
Wie lange dauert das?
Das Justizministerium nannte zuletzt eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von etwa 110 Tagen; das Anlegen der Fußfessel folgt dann meist ein bis zwei Monate nach der Bewilligung (Stand Mai 2026, Medienberichte). Das sind Durchschnittswerte – im Einzelfall geht es schneller oder langsamer. Vollständige, gut vorbereitete Anträge sparen erfahrungsgemäß Zeit, weil weniger nachgefragt werden muss.
Was kostet der Antrag?
Der Antrag selbst ist gebührenfrei. Die amtlichen Formulare bekommen Sie kostenlos in jeder Justizanstalt und auf justiz.gv.at. Kosten entstehen erst, wenn die Fußfessel läuft: ein Kostenbeitrag von bis zu 22 Euro pro Tag, der bei geringem Einkommen reduziert oder erlassen werden kann – Einzelheiten im Ratgeber Kosten der Fußfessel. Wer beim Ausfüllen Hilfe möchte, kann den Antragsassistenten auf dieser Website nutzen; er übernimmt Ihre Angaben in die amtlichen Formulare und ist in sieben Sprachen verfügbar.
Antrag jetzt vorbereiten
Der EüH-Antragsassistent füllt die offiziellen Formulare Schritt für Schritt mit Ihnen aus – in 7 Sprachen, direkt im Browser. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Antrag jetzt ausfüllen Beispielantrag ansehenHäufige Fragen
Kann ich die Fußfessel schon vor dem Haftantritt beantragen?
Bei welcher Justizanstalt muss ich den Antrag abgeben?
Wer entscheidet über den Antrag auf Fußfessel?
Wie lange dauert es, bis die Fußfessel bewilligt wird?
Brauche ich einen Anwalt für den Antrag?
Weiterlesen
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

