Fußfessel-Antrag abgelehnt – was Sie jetzt tun können
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 4 Minuten · Keine Rechtsberatung
Lehnt die Justizanstalt den Antrag ab, bekommen Sie einen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dagegen können Sie Beschwerde erheben (Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG) – über sie entscheidet das Vollzugsgericht, wenn die Anstaltsleitung ihr nicht selbst stattgibt; danach ist eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien möglich. Die Frist ist kurz (nach dem Gesetz 14 Tage ab Zustellung) – halten Sie sich an die Frist, die in Ihrem Bescheid steht. Oft ist es außerdem möglich, den Ablehnungsgrund zu beheben und neu zu beantragen.
Schritt 1: Den Bescheid genau lesen
Der Bescheid nennt den Grund der Ablehnung und enthält eine Rechtsmittelbelehrung – dort stehen die Frist und die Stelle, bei der die Beschwerde einzubringen ist. Notieren Sie sich sofort das Datum der Zustellung: Ab diesem Tag läuft die Frist. Nach § 120 Abs. 2 StVG ist die Beschwerde spätestens am 14. Tag nach Verkündung oder Zustellung zu erheben. Maßgeblich ist immer die Belehrung in Ihrem Bescheid; wenn dort etwas anderes steht, gilt das.
Nicht abwarten: Wer die Frist versäumt, kann den Bescheid nicht mehr bekämpfen. Eine Beschwerde hat außerdem keine automatische aufschiebende Wirkung – sie kann auf Antrag zuerkannt werden. Wer noch in Freiheit ist, sollte das gleich mitbeantragen und sich rasch beraten lassen.
Schritt 2: Beschwerde erheben
- Vollzugsbeschwerde (§ 120 StVG) bei der Justizanstalt, die entschieden hat. Die Anstaltsleitung kann der Beschwerde selbst stattgeben. Tut sie das nicht, entscheidet das Vollzugsgericht – das Landesgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt.
- Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts ist eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien möglich (Frist nach dem Gesetz: sechs Wochen), aber nur wegen Rechtswidrigkeit.
In der Beschwerde setzen Sie sich mit dem Ablehnungsgrund auseinander: Warum ist die Einschätzung unrichtig, welche Nachweise fehlten, was hat sich geändert? Legen Sie neue Unterlagen bei (Arbeitszusage, Therapiebestätigung, Zustimmung der Mitbewohner). Für die Beschwerde ist kein Anwalt vorgeschrieben – angesichts der kurzen Frist und der rechtlichen Fragen ist anwaltliche Hilfe hier aber besonders sinnvoll. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, fragt nach Verfahrenshilfe.
Typische Ablehnungsgründe – und was man tun kann
| Grund | Was hilft |
|---|---|
| Strafzeit über der Grenze (24 bzw. 12 Monate) | Berechnung prüfen lassen (Anrechnung der U-Haft, voraussichtliche bedingte Entlassung). Sonst: später neu beantragen, sobald die Reststrafe unter der Grenze liegt. |
| Keine oder zu geringe Beschäftigung | Arbeitszusage, Ausbildungsplatz, Kinderbetreuung oder gemeinnützige Tätigkeit nachweisen – Richtwert 38,5 Stunden pro Woche, auch aus mehreren Tätigkeiten. |
| Wohnung nicht geeignet oder Mitbewohner stimmen nicht zu | Andere Adresse (Eltern, Partner), Einwilligungserklärungen nachreichen, Strom und Handyempfang bestätigen. |
| Kein Versicherungsschutz | Mitversicherung oder Selbstversicherung bei der Krankenkasse abschließen. |
| Ungünstige Prognose (Missbrauchsgefahr) | Konkrete Änderungen belegen: Therapie, Abstinenznachweise, stabiles Umfeld, Schuldenregulierung. Allein das Vorleben darf nach der Rechtsprechung nicht entscheidend sein. |
Schritt 3: Neuer Antrag statt oder nach der Beschwerde
Ein abgelehnter Antrag ist kein endgültiges Nein. Ist der Grund behebbar – fehlende Arbeit, fehlende Einwilligung –, kann ein neuer, vollständiger Antrag oft schneller zum Ziel führen als ein langes Rechtsmittelverfahren. Beides schließt einander nicht aus. Wer schon in Haft ist, bespricht den Zeitpunkt am besten mit dem Sozialen Dienst der Anstalt oder mit NEUSTART.
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Antrag jetzt ausfüllen Beispielantrag ansehenHäufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für die Beschwerde gegen die Ablehnung?
Wer entscheidet über die Beschwerde?
Muss ich während der Beschwerde die Strafe antreten?
Kann ich nach einer Ablehnung einfach neu beantragen?
Weiterlesen
- § 120 StVG (Beschwerden) im RIS
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

