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Fußfessel bis 24 Monate: Was sich seit 1. September 2025 geändert hat

Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 4 Minuten · Keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 (Budgetbegleitgesetz 2025) wurde die Höchstgrenze für den elektronisch überwachten Hausarrest ab 1. September 2025 von 12 auf 24 Monate noch zu verbüßender Strafzeit angehoben. Dadurch kommen deutlich mehr Verurteilte für die Fußfessel in Frage – auch Personen, die bereits in Haft sind. Für bestimmte schwere Gewalt- und Sexualdelikte sowie Terrorismus bleibt es bei 12 Monaten.

Was genau geändert wurde

§ 156c Abs. 1 Z 1 StVG lautet seit 1. September 2025 sinngemäß: Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt – bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte (unter anderem Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung mit schweren Folgen, bestimmte Sexualdelikte, terroristische Straftaten) 12 Monate, und auch dann nur, wenn aus besonderen Gründen Gewähr besteht, dass der Hausarrest nicht missbraucht wird.

Der Hintergrund: Die österreichischen Justizanstalten sind seit Jahren überbelegt, und der Hausarrest kostet den Staat pro Tag nur einen Bruchteil eines Haftplatzes. Die Rückfallquote nach einem Hausarrest ist nach Angaben von Justiz und NEUSTART geringer als nach klassischer Haft. Nach Medienberichten rechnete das Justizministerium mit rund 150 zusätzlichen Personen pro Jahr, die durch die Änderung in Frage kommen.

Für wen die Änderung etwas bringt

  • Verurteilte vor dem Strafantritt mit einer Strafe zwischen 12 und 24 Monaten, die bisher ausgeschlossen waren.
  • Personen, die bereits in Haft sind und deren Reststrafe inzwischen unter 24 Monaten liegt. Der Antrag ist aus der Haft heraus jederzeit möglich.
  • Längere Strafen mit Aussicht auf bedingte Entlassung: Gezählt wird die Zeit bis zur voraussichtlichen bedingten Entlassung (Halbstrafe oder zwei Drittel). Eine dreijährige Strafe kann daher in Frage kommen, wenn die bedingte Entlassung nach der Hälfte realistisch ist.

So wird die Strafzeit gerechnet

  1. Ausgangspunkt ist die verhängte Freiheitsstrafe (bei mehreren unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafen: die Summe).
  2. Abgezogen wird, was bereits verbüßt wurde – auch Untersuchungshaft, die angerechnet wurde.
  3. Berücksichtigt wird eine voraussichtliche bedingte Entlassung: zur Halbstrafe oder nach zwei Dritteln, je nachdem, was im konkreten Fall zu erwarten ist.
  4. Ergebnis: die noch zu verbüßende Strafzeit. Liegt sie bei höchstens 24 Monaten (bzw. 12 Monaten bei den Ausnahmedelikten), ist die erste Voraussetzung erfüllt.

Vorsicht bei der Rechnung: Ob und wann mit einer bedingten Entlassung zu rechnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel hilft der Soziale Dienst der Justizanstalt oder ein Anwalt bei der Berechnung. Im alten Informationsblatt des Ministeriums (Stand vor September 2025) steht noch die 12-Monats-Grenze – das ist überholt.

Was sich nicht geändert hat

Alle übrigen Voraussetzungen gelten unverändert: Wohnung in Österreich, Beschäftigung, Einkommen, Versicherung, Zustimmung der Mitbewohner, günstige Prognose. Auch der Kostenbeitrag von bis zu 22 Euro pro Tag und das Antragsverfahren bei der Justizanstalt sind gleich geblieben.

Zahlen zur Fußfessel in Österreich

Der elektronisch überwachte Hausarrest wurde in Österreich im Herbst 2010 eingeführt. Bis zum 1. September 2025 haben nach Medienberichten mehr als 11.000 Personen eine Fußfessel getragen. Die große Mehrheit hält die Bedingungen ein; Widerrufe sind die Ausnahme.

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Häufige Fragen

Seit wann gilt die 24-Monats-Grenze für die Fußfessel?
Seit 1. September 2025, durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 zum Strafvollzugsgesetz. Davor lag die Grenze bei 12 Monaten.
Für wen bleibt es bei 12 Monaten?
Für Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Gewalt- und Sexualdelikte sowie terroristischer Straftaten, die in § 156c Abs. 1 Z 1 StVG aufgezählt sind. In diesen Fällen kommt die Fußfessel nur in Betracht, wenn aus besonderen Gründen kein Missbrauch zu erwarten ist.
Ich sitze schon in Haft – kann ich jetzt neu beantragen?
Ja. Der Antrag ist aus der Haft heraus jederzeit möglich. Entscheidend ist die noch zu verbüßende Strafzeit unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen bedingten Entlassung. Wenden Sie sich an den Sozialen Dienst Ihrer Justizanstalt.
Zählt die Untersuchungshaft mit?
Angerechnete Untersuchungshaft verkürzt die noch zu verbüßende Strafzeit und zählt damit zu Ihren Gunsten.

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