Voraussetzungen für die Fußfessel in Österreich – wer bekommt den elektronisch überwachten Hausarrest?
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten · Keine Rechtsberatung
Die Fußfessel bekommt, wer sechs Voraussetzungen (oft auch „Bedingungen“ genannt) erfüllt (§ 156c StVG): (1) noch zu verbüßende Strafzeit von höchstens 24 Monaten – bei bestimmten schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie Terrorismus 12 Monate; (2) eine geeignete Wohnung in Österreich; (3) eine geeignete Beschäftigung; (4) ein Einkommen, das den Lebensunterhalt deckt; (5) Krankenversicherung; (6) die schriftliche Zustimmung aller Mitbewohner. Dazu muss die Justizanstalt davon ausgehen können, dass Sie die Fußfessel nicht missbrauchen.
1. Die Strafzeit: höchstens 24 Monate
Seit 1. September 2025 ist der elektronisch überwachte Hausarrest möglich, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt (vorher: 12 Monate). Maßgeblich ist nicht die ausgesprochene Strafe, sondern der Teil, der tatsächlich noch zu verbüßen ist – also zum Beispiel nach Abzug der Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen bedingten Entlassung zur Halbstrafe oder nach zwei Dritteln. Mehrere unmittelbar nacheinander zu vollziehende Strafen werden zusammengerechnet.
Ausnahme – 12 Monate: Bei Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Gewalt- und Sexualdelikte sowie terroristischer Straftaten bleibt es bei der Grenze von 12 Monaten, und der Hausarrest kommt nur in Betracht, wenn aus besonderen Gründen Gewähr besteht, dass er nicht missbraucht wird. Welche Delikte genau gemeint sind, zählt § 156c Abs. 1 Z 1 StVG auf. Mehr dazu im Ratgeber 24 Monate statt 12 – die Neuregelung 2025.
2. Eine geeignete Wohnung in Österreich
Sie brauchen eine Unterkunft im Inland, in der Sie gemeldet sind und in der die Überwachung technisch funktioniert. Laut Informationsblatt des Vereins NEUSTART heißt das konkret: Stromanschluss und ausreichende Mobilfunkabdeckung. Der Mietvertrag muss nicht auf Sie lauten – Sie können auch bei Partnerin, Eltern oder Freunden wohnen, wenn diese zustimmen. Wichtig ist, dass die Wohnung für die ganze Dauer zur Verfügung steht.
3. Eine geeignete Beschäftigung
Die Fußfessel ist kein Urlaub zu Hause: Der Tag muss mit einer Beschäftigung ausgefüllt sein. Die Hausarrestverordnung nennt als Richtwert 38,5 Stunden pro Woche, die auch aus mehreren Tätigkeiten zusammenkommen dürfen („tunlichst“ – es ist ein Soll-Wert). Als Beschäftigung gelten zum Beispiel:
- eine Arbeitsstelle (Arbeitsvertrag oder verbindliche Zusage des Arbeitgebers),
- eine Ausbildung oder Schule,
- die Betreuung der eigenen Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger,
- eine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit, etwa wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbsarbeit möglich ist,
- eine Therapie, soweit sie den Tag strukturiert.
Ohne Beschäftigung scheitern viele Anträge. Wer keine Arbeit hat, sollte vor dem Antrag eine Zusage organisieren – auch eine befristete oder Teilzeitstelle, ergänzt durch eine zweite Tätigkeit, kann reichen.
4. Einkommen für den Lebensunterhalt
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können – aus Lohn, Pension, Unterhalt oder anderen Mitteln. Das Einkommen wird im Formular Vermögensbekenntnis angegeben und dient auch dazu, den Kostenbeitrag festzulegen.
5. Kranken- und Unfallversicherung
Sie brauchen einen in Österreich wirksamen Krankenversicherungsschutz – und, sofern ein Versicherungsfall eintreten kann, auch Unfallversicherungsschutz. Bei einem Arbeitsverhältnis ist beides über die Sozialversicherung gegeben; sonst kommt eine Mitversicherung oder Selbstversicherung in Frage.
6. Schriftliche Zustimmung der Mitbewohner
Alle Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, müssen dem Vollzug zu Hause schriftlich zustimmen. Dafür gibt es das amtliche Formular Einwilligungserklärung – eines pro Person. Die Zustimmung kann später auch widerrufen werden; das kann zum Widerruf der Fußfessel führen. Sprechen Sie daher vorher offen mit allen, die betroffen sind. Die Einwilligungserklärung können Sie auf dieser Website eigens ausfüllen.
7. Keine Missbrauchsgefahr (Prognose)
Zuletzt muss die Justizanstalt annehmen können, dass Sie die Fußfessel nicht missbrauchen werden. Dafür werden Wohnverhältnisse, soziales Umfeld, Vorstrafen, Suchtprobleme und andere Risikofaktoren angesehen; der Verein NEUSTART erhebt diese Punkte und gibt eine Einschätzung ab. Allein ein getrübtes Vorleben darf nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Ablehnung führen – es kommt auf das Gesamtbild an. Hier hilft eine ehrliche, gut dokumentierte Antragsbegründung: Was hat sich geändert, warum ist die Fußfessel sinnvoll (Arbeitsplatz, Familie, Therapie)?
Voraussetzungen oder Bedingungen – was ist der Unterschied?
Im Alltag werden beide Wörter gleich verwendet. Im Gesetz meinen sie zwei verschiedene Dinge:
- Voraussetzungen (§ 156c StVG) müssen vor der Bewilligung erfüllt sein – die sieben Punkte auf dieser Seite.
- Bedingungen legt die Justizanstalt nach der Bewilligung fest (§ 156b StVG und Hausarrestverordnung): wann Sie in der Wohnung sein müssen, wann Sie zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Arzt dürfen, welche Kontrollen es gibt. Mehr dazu unter Leben mit Fußfessel.
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Bis zu welcher Strafe ist die Fußfessel möglich?
Bekomme ich die Fußfessel ohne Arbeit?
Muss die Wohnung auf meinen Namen laufen?
Was ist, wenn ein Mitbewohner nicht zustimmt?
Was ist der Unterschied zwischen Voraussetzungen und Bedingungen der Fußfessel?
Zählen Vorstrafen gegen mich?
Weiterlesen
- NEUSTART: Informationsfolder „Elektronisch überwachter Hausarrest“ (PDF, Stand September 2025)
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

