Leben mit Fußfessel – Ausgang, Radius, Zeitplan, Regeln und was bei Verstößen passiert
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten · Keine Rechtsberatung
Mit der Fußfessel verbüßen Sie Ihre Strafe zu Hause, aber nach einem genauen Zeitplan: Die Justizanstalt legt fest, wann Sie in der Wohnung sein müssen und wann Sie zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Arzt gehen dürfen – inklusive Wegzeiten. Einen festen „Radius in Kilometern“ gibt es nicht; erlaubt ist, was im genehmigten Wochenplan steht. Kontrolliert wird elektronisch (Funk in der Wohnung, bei Bedarf GPS) und durch unangekündigte Besuche und Anrufe. Wer die Regeln bricht, riskiert den Widerruf – und verbüßt den Rest in der Justizanstalt.
So funktioniert die Überwachung
Die Fußfessel ist ein Sender am Knöchel, der nicht abgenommen werden kann. In der Wohnung steht eine Basisstation, die meldet, ob Sie anwesend sind. Verlassen Sie die Wohnung außerhalb der erlaubten Zeiten, schlägt das System in der Überwachungszentrale an. Für Personen, die beruflich viel unterwegs sind, gibt es Geräte mit GPS, die den Aufenthaltsort laufend übermitteln. Zusätzlich gibt es unangekündigte Hausbesuche und Anrufe sowie Alkohol- und Suchtmittelkontrollen, wenn das in den Bedingungen vorgesehen ist.
Der Wochenplan statt eines Radius
Viele fragen nach dem „Radius“ der Fußfessel. Das Gesetz kennt keinen Kilometerkreis. Stattdessen legt die Justizanstalt in den Bedingungen (Hausarrestverordnung) fest:
- die Unterkunft, in der Sie sich aufhalten müssen,
- die Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Wohnung – unter Berücksichtigung der nötigen Wegzeiten,
- Art, Ort und Zeit der Beschäftigung (Arbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung),
- Zeiten für Erledigungen des Lebensbedarfs: Einkaufen, Arzt, Behörden, Therapie, Religionsausübung.
Daraus entsteht ein Wochenplan, der jede Viertelstunde zuordnet. Nach dem Informationsmaterial von NEUSTART ist der Plan jeweils im Voraus zur Genehmigung vorzulegen (in der Praxis bis Donnerstag der Vorwoche); Änderungen – Überstunden, Arzttermin, Zugverspätung – sind sofort der Überwachungszentrale zu melden. Was weder im Plan steht noch als Ausgang genehmigt ist, ist nicht erlaubt.
Ausgang mit Fußfessel – ja, auf Ansuchen
Im Alltag gilt der genehmigte Wochenplan. Nach § 156b Abs. 2 StVG verlassen Sie die Unterkunft
- zur Ausübung der Beschäftigung (Arbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung außer Haus),
- zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs (Einkaufen, Behördenwege, Bank),
- für notwendige medizinische Hilfe (Arzt, Therapie, im Notfall Spital),
- und aus sonstigen Gründen, die in den Bedingungen genannt sind.
Darüber hinaus sind Ausgänge möglich. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine Form des Strafvollzugs. Deshalb kann die Anstaltsleitung auch hier Ausgänge genehmigen – zum Beispiel nach § 99a StVG (bis zu 12 Stunden, höchstens zweimal im Vierteljahr), im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG) oder im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG, bis zu drei Tage). Dafür richten Sie ein schriftliches Ansuchen an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die Ihren Hausarrest vollzieht – mit Termin, Aufenthaltsort und Begründung. Welche Ausgänge es gibt und was ins Ansuchen gehört, steht unter Ausgang beantragen; der Ausgangsantrag im Antragsassistenten setzt das Schreiben für Sie auf.
Gehen Sie erst, wenn der Ausgang genehmigt ist. Wer ohne Genehmigung die Wohnung verlässt, riskiert den Widerruf.
Ein typischer Tag
| Uhrzeit | Beispiel |
|---|---|
| 06:30 | Wohnung verlassen, Weg zur Arbeit (Wegzeit genehmigt) |
| 07:00–15:30 | Arbeit |
| 15:30–16:15 | Heimweg, Einkauf im Supermarkt (genehmigte Erledigung) |
| ab 16:15 | Anwesenheitspflicht in der Wohnung |
| Wochenende | Grundsätzlich Anwesenheit; genehmigte Erledigungen nach Plan |
Das ist ein Beispiel – Ihr Plan sieht anders aus und wird von der Anstalt festgelegt.
Arbeit, Familie, Alltag
Der große Vorteil der Fußfessel: Sie behalten Arbeitsplatz, Wohnung und Familie. Der Arbeitgeber muss über den Hausarrest informiert sein, weil Arbeitszeiten und Arbeitsort Teil der Bedingungen sind und kontrolliert werden können. Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen können als Beschäftigung anerkannt werden. Die Mitbewohner müssen vorher schriftlich zugestimmt haben und können ihre Zustimmung widerrufen – das Zusammenleben braucht also Verlässlichkeit auf beiden Seiten. Während des Hausarrests werden Sie von NEUSTART betreut; die Betreuungsperson ist auch Ansprechpartner bei Problemen.
Was kostet der Alltag?
Für jeden Tag im Hausarrest fällt ein Kostenbeitrag von bis zu 22 Euro an, der per Lastschrift eingezogen wird und bei geringem Einkommen ermäßigt werden kann – Einzelheiten im Ratgeber Kosten.
Verstöße und Widerruf
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Bedingungen – unerlaubtes Verlassen der Wohnung, Alkohol trotz Verbots, Manipulation am Gerät, Verlust der Beschäftigung ohne Ersatz, Widerruf der Einwilligung durch Mitbewohner, neue Straftaten – kann die Anstaltsleitung den Hausarrest widerrufen. Dann wird der Rest der Strafe in der Justizanstalt verbüßt. Auch wenn der Kostenbeitrag trotz Leistungsfähigkeit nicht bezahlt wird, kann das Folgen haben. Nach Medienberichten hält die große Mehrheit die Regeln ein; Widerrufe betreffen nur einen kleinen Teil der Fälle.
Vorteile und Nachteile auf einen Blick
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Arbeitsplatz, Wohnung und Familie bleiben erhalten | Strenger Zeitplan, Freizeit außer Haus nur mit Genehmigung |
| Geringere Rückfallquote als nach klassischer Haft | Kostenbeitrag bis 22 Euro pro Tag |
| Keine Haftanstalt, kein Kontakt zur Subkultur | Kontrollen, Hausbesuche und Tests betreffen auch Mitbewohner |
| Therapie, Ausbildung und Schuldenabbau sind möglich | Bei Verstößen droht der Widerruf |
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Antrag jetzt ausfüllen Beispielantrag ansehenHäufige Fragen
Gibt es mit Fußfessel Ausgang?
Wie groß ist der Radius bei der Fußfessel?
Darf ich mit Fußfessel arbeiten gehen?
Was passiert, wenn ich die Regeln verletze?
Kann ich mit Fußfessel ins Ausland oder auf Urlaub fahren?
Merkt man die Fußfessel unter der Kleidung?
Weiterlesen
- NEUSTART: Informationsfolder „Elektronisch überwachter Hausarrest“ (PDF, Stand September 2025)
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

