fussfessel-hilfe.at

Ausgang beantragen – welche Ausgänge es gibt, auch im elektronisch überwachten Hausarrest

Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten · Keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

Es gibt drei Arten von Ausgang: den Ausgang nach § 99a StVG (bis 12 Stunden, höchstens zweimal im Vierteljahr), den Ausgang im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG, ein- bis zweimal im Monat) und den Ausgang im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG, bis zu drei Tage). Weil der elektronisch überwachte Hausarrest eine Form des Strafvollzugs ist, sind Ausgänge auch mit Fußfessel möglich. Das Ansuchen geht schriftlich an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die den Hausarrest vollzieht; sie entscheidet.

Die Ausgänge im Überblick

ArtFür wen · wie oft · wie lange
Ausgang
§ 99a StVG
Für wen: noch zu verbüßende Strafzeit höchstens 3 Jahre, nicht besonders gefährlich (§ 99 Abs. 1 StVG)
Wie oft: höchstens zweimal im Vierteljahr
Wie lange: bis 12 Stunden, bei weiter Anreise bis 48 Stunden
Ausgang im gelockerten Vollzug
§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG
Für wen: wenn Sie im gelockerten Vollzug sind
Wie oft: ein- bis zweimal im Monat
Wie lange: wie beim § 99a; die Rückkehrzeit legt die Anstalt fest
Ausgang im Entlassungsvollzug
§ 147 StVG
Für wen: in den letzten Monaten vor der Entlassung
Wie oft: ein oder mehrere Ausgänge
Wie lange: je bis zu 3 Tage plus Reisezeit, nur im Inland

Ausgang auch mit Fußfessel

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist keine eigene Strafe, sondern eine andere Form des Strafvollzugs. Deshalb kann die Anstaltsleitung auch während des Hausarrests Ausgänge genehmigen. Im Alltag gilt der Wochenplan (Arbeit, Einkaufen, Arzt); für alles darüber hinaus – Familienfeier, Besuch bei Angehörigen, Wohnungssuche vor der Entlassung – stellen Sie ein Ansuchen um Ausgang. Gehen Sie erst, wenn es genehmigt ist.

Ausgang nach § 99a StVG

Der „klassische“ Ausgang. Er dient vor allem der Pflege familiärer und persönlicher Beziehungen und der Regelung wichtiger Angelegenheiten. Voraussetzungen nach dem Gesetz:

  • die noch zu verbüßende Strafzeit beträgt höchstens drei Jahre,
  • Sie gelten nicht als besonders gefährlich im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG,
  • der Ausgang wird für einen anerkannten Zweck gebraucht.

Möglich ist er höchstens zweimal im Vierteljahr für bis zu 12 Stunden. Wenn Zweck und Anreise es erfordern – etwa weil die Familie weit entfernt wohnt –, darf die Abwesenheit bis zu 48 Stunden dauern. Die Strafvollzugsnovelle 2026 (Regierungsvorlage vom 22. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. November 2026) soll ausdrücklich ins Gesetz schreiben, dass kein Missbrauch zu erwarten sein darf.

Ausgang im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG)

Wer im gelockerten Vollzug angehalten wird, kann als Lockerung ein oder zwei Ausgänge im Monat bekommen. Sie folgen den Regeln des § 99a, dürfen aber auch anderen Zwecken dienen. Die Anstalt legt jeweils fest, wann Sie zurück sein müssen. Entscheidend ist, dass kein Missbrauch zu erwarten ist.

Ausgang im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG)

Die letzten Monate vor der Entlassung heißen Entlassungsvollzug. In dieser Zeit sind Ausgänge zur Vorbereitung der Entlassung möglich: Wohnung suchen, Arbeitsplatz, AMS, Behörden, Bank, Therapieplatz.

  • je Ausgang bis zu drei Tage zuzüglich der nötigen Reisezeit, nur im Inland,
  • es darf kein Missbrauch zu erwarten sein (Person, Vorleben, Verhalten),
  • Unterkunft und Unterhalt für die Dauer des Ausgangs müssen gesichert sein,
  • der Zweck ist im Ansuchen konkret anzugeben,
  • die Sicherheitsbehörde am Aufenthaltsort wird über die Bewilligung informiert.

Was ins Ansuchen gehört

Das Ansuchen geht schriftlich an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die Ihren Hausarrest vollzieht. Damit es vollständig ist, sollte es enthalten:

  1. Art des Ausgangs mit Rechtsgrundlage (z. B. § 99a StVG),
  2. Name, HNR (Haftnummer) und Geburtsdatum,
  3. den Hinweis „derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest“ mit der Adresse, an der Sie ihn verbüßen, und Ihre Telefonnummer,
  4. Wunschtermin mit Beginn und Ende (Datum, Uhrzeit), am besten mit Ersatzterminen,
  5. Aufenthaltsort während des Ausgangs (Adresse und bei wem),
  6. Zweck und Begründung – das Wichtigste: konkret, nicht „private Gründe“,
  7. Ort, Datum und Unterschrift.

Praktisch ist ein Erledigungsteil am Ende des Schreibens: drei Felder zum Ankreuzen für die Anstaltsleitung – wird stattgegeben, derzeit nicht stattgegeben, nicht stattgegeben –, darunter Platz für die Begründung und ganz unten Datum, Ort und Unterschrift der Anstaltsleitung. So ist auf einen Blick klar, wie entschieden wurde und warum.

Genau diese Punkte fragt der Ausgangsantrag im Antragsassistenten ab. Er überträgt ausschließlich, was Sie eintragen, in ein sauberes Schreiben an die Anstaltsleitung. Er prüft nichts, nimmt nicht Stellung und ändert nichts an Ihren Chancen – darüber entscheidet allein die Anstaltsleitung.

Wenn der Ausgang abgelehnt wird

Lesen Sie die Begründung: Oft fehlt nur eine Angabe – ein konkreter Zweck, ein gesicherter Aufenthaltsort. Dann hilft ein neues, vollständigeres Ansuchen. Ob und wie eine Ablehnung angefochten werden kann, steht in der Rechtsmittelbelehrung; gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 120 StVG möglich, binnen 14 Tagen. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.

Nicht verwechseln

  • Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 StVG) ist kein Ausgang, sondern ein eigenes Verfahren für wichtige Gründe über längere Zeit.
  • Freigang heißt umgangssprachlich oft das Arbeiten außerhalb der Anstalt im gelockerten Vollzug. Mehr dazu unter Fußfessel, Hausarrest oder Freigang.

Ansuchen um Ausgang vorbereiten

Der Ausgangsantrag im EüH-Antragsassistenten fragt Justizanstalt, Art, Termine, Aufenthaltsort und Begründung ab und erstellt daraus ein unterschriftsreifes Schreiben an die Anstaltsleitung – als PDF zum Ausdrucken, mit Erledigungsteil zum Ankreuzen für die Anstaltsleitung.

Ausgangsantrag ausfüllen

Häufige Fragen

Gibt es Ausgang mit Fußfessel?
Ja. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine Form des Strafvollzugs, deshalb kann die Anstaltsleitung auch hier Ausgänge genehmigen – nach § 99a StVG, im gelockerten Vollzug oder im Entlassungsvollzug. Das Ansuchen geht an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die den Hausarrest vollzieht.
Wie oft darf man in Österreich Ausgang beantragen?
Nach § 99a StVG höchstens zweimal im Vierteljahr, im gelockerten Vollzug ein- bis zweimal im Monat (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG). Im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG) sind ein oder mehrere Ausgänge möglich, ohne feste Zahl im Gesetz.
Wie lange dauert ein Ausgang?
Beim Ausgang nach § 99a StVG bis zu 12 Stunden, bei weiter Anreise bis zu 48 Stunden. Im Entlassungsvollzug bis zu drei Tage je Ausgang zuzüglich Reisezeit.
Wer entscheidet über den Ausgang?
Die Anstaltsleitung der zuständigen Justizanstalt. Sie prüft vor allem, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob ein Missbrauch zu befürchten ist.
Was muss im Ansuchen um Ausgang stehen?
Art des Ausgangs mit Rechtsgrundlage, Name, HNR und Geburtsdatum, die Hausarrest-Adresse und Telefonnummer, Wunschtermin mit Beginn und Ende, Aufenthaltsort, ein konkreter Zweck mit Begründung und die Unterschrift.

Weiterlesen

Wichtiger Hinweis: fussfessel-hilfe.at ist eine unabhängige technische Ausfüllhilfe und kein Angebot des Bundesministeriums für Justiz. Diese Seite informiert allgemein, sie ersetzt keine anwaltliche oder behördliche Beratung und begründet keinen Anspruch auf Bewilligung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Antragsassistent von robschman programming robschman.at Website von Web Werkstube webwerkstube.at