Ausgang beantragen – welche Ausgänge es gibt, auch im elektronisch überwachten Hausarrest
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten · Keine Rechtsberatung
Es gibt drei Arten von Ausgang: den Ausgang nach § 99a StVG (bis 12 Stunden, höchstens zweimal im Vierteljahr), den Ausgang im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG, ein- bis zweimal im Monat) und den Ausgang im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG, bis zu drei Tage). Weil der elektronisch überwachte Hausarrest eine Form des Strafvollzugs ist, sind Ausgänge auch mit Fußfessel möglich. Das Ansuchen geht schriftlich an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die den Hausarrest vollzieht; sie entscheidet.
Die Ausgänge im Überblick
| Art | Für wen · wie oft · wie lange |
|---|---|
| Ausgang § 99a StVG | Für wen: noch zu verbüßende Strafzeit höchstens 3 Jahre, nicht besonders gefährlich (§ 99 Abs. 1 StVG) Wie oft: höchstens zweimal im Vierteljahr Wie lange: bis 12 Stunden, bei weiter Anreise bis 48 Stunden |
| Ausgang im gelockerten Vollzug § 126 Abs. 2 Z 4 StVG | Für wen: wenn Sie im gelockerten Vollzug sind Wie oft: ein- bis zweimal im Monat Wie lange: wie beim § 99a; die Rückkehrzeit legt die Anstalt fest |
| Ausgang im Entlassungsvollzug § 147 StVG | Für wen: in den letzten Monaten vor der Entlassung Wie oft: ein oder mehrere Ausgänge Wie lange: je bis zu 3 Tage plus Reisezeit, nur im Inland |
Ausgang auch mit Fußfessel
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist keine eigene Strafe, sondern eine andere Form des Strafvollzugs. Deshalb kann die Anstaltsleitung auch während des Hausarrests Ausgänge genehmigen. Im Alltag gilt der Wochenplan (Arbeit, Einkaufen, Arzt); für alles darüber hinaus – Familienfeier, Besuch bei Angehörigen, Wohnungssuche vor der Entlassung – stellen Sie ein Ansuchen um Ausgang. Gehen Sie erst, wenn es genehmigt ist.
Ausgang nach § 99a StVG
Der „klassische“ Ausgang. Er dient vor allem der Pflege familiärer und persönlicher Beziehungen und der Regelung wichtiger Angelegenheiten. Voraussetzungen nach dem Gesetz:
- die noch zu verbüßende Strafzeit beträgt höchstens drei Jahre,
- Sie gelten nicht als besonders gefährlich im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG,
- der Ausgang wird für einen anerkannten Zweck gebraucht.
Möglich ist er höchstens zweimal im Vierteljahr für bis zu 12 Stunden. Wenn Zweck und Anreise es erfordern – etwa weil die Familie weit entfernt wohnt –, darf die Abwesenheit bis zu 48 Stunden dauern. Die Strafvollzugsnovelle 2026 (Regierungsvorlage vom 22. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. November 2026) soll ausdrücklich ins Gesetz schreiben, dass kein Missbrauch zu erwarten sein darf.
Ausgang im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs. 2 Z 4 StVG)
Wer im gelockerten Vollzug angehalten wird, kann als Lockerung ein oder zwei Ausgänge im Monat bekommen. Sie folgen den Regeln des § 99a, dürfen aber auch anderen Zwecken dienen. Die Anstalt legt jeweils fest, wann Sie zurück sein müssen. Entscheidend ist, dass kein Missbrauch zu erwarten ist.
Ausgang im Entlassungsvollzug (§ 147 StVG)
Die letzten Monate vor der Entlassung heißen Entlassungsvollzug. In dieser Zeit sind Ausgänge zur Vorbereitung der Entlassung möglich: Wohnung suchen, Arbeitsplatz, AMS, Behörden, Bank, Therapieplatz.
- je Ausgang bis zu drei Tage zuzüglich der nötigen Reisezeit, nur im Inland,
- es darf kein Missbrauch zu erwarten sein (Person, Vorleben, Verhalten),
- Unterkunft und Unterhalt für die Dauer des Ausgangs müssen gesichert sein,
- der Zweck ist im Ansuchen konkret anzugeben,
- die Sicherheitsbehörde am Aufenthaltsort wird über die Bewilligung informiert.
Was ins Ansuchen gehört
Das Ansuchen geht schriftlich an die Anstaltsleitung der Justizanstalt, die Ihren Hausarrest vollzieht. Damit es vollständig ist, sollte es enthalten:
- Art des Ausgangs mit Rechtsgrundlage (z. B. § 99a StVG),
- Name, HNR (Haftnummer) und Geburtsdatum,
- den Hinweis „derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest“ mit der Adresse, an der Sie ihn verbüßen, und Ihre Telefonnummer,
- Wunschtermin mit Beginn und Ende (Datum, Uhrzeit), am besten mit Ersatzterminen,
- Aufenthaltsort während des Ausgangs (Adresse und bei wem),
- Zweck und Begründung – das Wichtigste: konkret, nicht „private Gründe“,
- Ort, Datum und Unterschrift.
Praktisch ist ein Erledigungsteil am Ende des Schreibens: drei Felder zum Ankreuzen für die Anstaltsleitung – wird stattgegeben, derzeit nicht stattgegeben, nicht stattgegeben –, darunter Platz für die Begründung und ganz unten Datum, Ort und Unterschrift der Anstaltsleitung. So ist auf einen Blick klar, wie entschieden wurde und warum.
Genau diese Punkte fragt der Ausgangsantrag im Antragsassistenten ab. Er überträgt ausschließlich, was Sie eintragen, in ein sauberes Schreiben an die Anstaltsleitung. Er prüft nichts, nimmt nicht Stellung und ändert nichts an Ihren Chancen – darüber entscheidet allein die Anstaltsleitung.
Wenn der Ausgang abgelehnt wird
Lesen Sie die Begründung: Oft fehlt nur eine Angabe – ein konkreter Zweck, ein gesicherter Aufenthaltsort. Dann hilft ein neues, vollständigeres Ansuchen. Ob und wie eine Ablehnung angefochten werden kann, steht in der Rechtsmittelbelehrung; gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 120 StVG möglich, binnen 14 Tagen. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.
Nicht verwechseln
- Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 StVG) ist kein Ausgang, sondern ein eigenes Verfahren für wichtige Gründe über längere Zeit.
- Freigang heißt umgangssprachlich oft das Arbeiten außerhalb der Anstalt im gelockerten Vollzug. Mehr dazu unter Fußfessel, Hausarrest oder Freigang.
Ansuchen um Ausgang vorbereiten
Der Ausgangsantrag im EüH-Antragsassistenten fragt Justizanstalt, Art, Termine, Aufenthaltsort und Begründung ab und erstellt daraus ein unterschriftsreifes Schreiben an die Anstaltsleitung – als PDF zum Ausdrucken, mit Erledigungsteil zum Ankreuzen für die Anstaltsleitung.
Ausgangsantrag ausfüllenHäufige Fragen
Gibt es Ausgang mit Fußfessel?
Wie oft darf man in Österreich Ausgang beantragen?
Wie lange dauert ein Ausgang?
Wer entscheidet über den Ausgang?
Was muss im Ansuchen um Ausgang stehen?
Weiterlesen
- § 99a StVG – Ausgang (JUSLINE)
- § 126 StVG – Strafvollzug in gelockerter Form (JUSLINE)
- § 147 StVG – Ausgang im Entlassungsvollzug (JUSLINE)
- Parlament: Strafvollzugsnovelle 2026
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

