Was kostet die Fußfessel? Kostenbeitrag, Ermäßigung und Befreiung beim elektronisch überwachten Hausarrest
Stand: 8. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 4 Minuten · Keine Rechtsberatung
Der elektronisch überwachte Hausarrest kostet einen Kostenbeitrag von höchstens 22 Euro pro angefangenem Kalendertag – das sind bis zu rund 660 Euro im Monat. Der Betrag wird per Lastschrift vom Konto eingezogen (Formular Einzugsermächtigung). Wer wenig verdient, kann eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung bekommen; dafür dient das Formular Vermögensbekenntnis. Während der Untersuchungshaft ist die Fußfessel kostenlos. Der Antrag selbst kostet nichts.
Der Kostenbeitrag: bis zu 22 Euro pro Tag
Die Hausarrestverordnung legt den Beitrag mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag fest, an dem die Strafe im Hausarrest verbüßt wird. Er ist in allen Justizanstalten gleich. Der Beitrag fällt auch an Tagen an, an denen Sie im Spital sind oder eine Vollzugslockerung nutzen. Zum Vergleich: Ein Hafttag in einer Justizanstalt kostet den Staat ein Vielfaches – deshalb ist der Beitrag politisch gewollt, und deshalb wird er bei Bedürftigkeit auch erlassen.
| Zeitraum | Höchstbetrag |
|---|---|
| 1 Tag | 22 Euro |
| 1 Monat (30 Tage) | 660 Euro |
| 6 Monate | rund 4.000 Euro |
| 12 Monate | rund 8.000 Euro |
Das sind Höchstbeträge. Was Sie tatsächlich zahlen, hängt von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab.
Ermäßigung oder Befreiung bei geringem Einkommen
Der Beitrag entfällt ganz oder teilweise, soweit der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt – Ihrer selbst oder von Personen, denen Sie Unterhalt schulden – gefährdet wäre. Geprüft wird das anhand des Formulars Vermögensbekenntnis, in dem Sie Einkommen, Wohnkosten, Schulden, Unterhaltspflichten und Vermögen angeben, und anhand der Belege, die Sie beilegen (Lohnzettel, Mietvertrag, Kreditverträge, Unterhaltstitel). Füllen Sie das Vermögensbekenntnis vollständig und ehrlich aus – es ist die einzige Grundlage für eine Ermäßigung. Wer es weglässt, zahlt den vollen Beitrag.
Praxis-Tipp: Legen Sie alle Belege gleich dem Antrag bei, damit die Anstalt den Beitrag von Anfang an richtig festsetzen kann. Ändert sich Ihr Einkommen später (Jobverlust, Kurzarbeit, Geburt eines Kindes), melden Sie das – der Beitrag kann neu bemessen werden.
Wie wird bezahlt?
Mit dem Formular Einzugsermächtigung erlauben Sie der Justiz, die fälligen Beträge per Lastschrift von einem Konto bei einer inländischen Bank einzuziehen. Das Konto muss nicht Ihnen gehören – es kann auch ein Angehöriger die Ermächtigung erteilen. Achten Sie darauf, dass das Konto gedeckt ist: Nicht bezahlte Beiträge können zu Problemen bis hin zum Widerruf führen.
Was ist in der Untersuchungshaft?
Wird die Fußfessel statt der Untersuchungshaft angeordnet, fallen keine Kosten an. Der Beitrag gilt nur für den Vollzug einer Freiheitsstrafe.
Weitere Kosten, an die man denken sollte
- Der Antrag ist gebührenfrei. Die Formulare sind kostenlos; nur wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fällt dessen Honorar an.
- Lebenshaltungskosten laufen weiter – Miete, Strom, Versicherung. Das ist gleichzeitig der Vorteil: Sie behalten Wohnung und Arbeitsplatz.
- Ausfüllhilfe: Der Antragsassistent auf dieser Website kostet eine einmalige Gebühr, die auf der Startseite und in den AGB steht. Das ist kein Teil des Kostenbeitrags an die Justiz und keine Rechtsberatung – Sie können die Formulare auch selbst von Hand ausfüllen.
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Antrag jetzt ausfüllen Beispielantrag ansehenHäufige Fragen
Wie viel kostet die Fußfessel pro Monat?
Kann ich mich von den Kosten der Fußfessel befreien lassen?
Kostet die Fußfessel in der Untersuchungshaft etwas?
Wer zahlt, wenn ich kein eigenes Konto habe?
Weiterlesen
- §§ 156b–156d Strafvollzugsgesetz (StVG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Hausarrestverordnung (HausarrestV) im RIS
- Bundesministerium für Justiz: Elektronisch überwachter Hausarrest (mit den amtlichen Formularen)
- oesterreich.gv.at: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
- Verein NEUSTART: Elektronisch überwachter Hausarrest
Stand der Angaben: 8. Oktober 2026. Gesetze ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Text im RIS und die Auskunft der zuständigen Justizanstalt.

