fussfessel-hilfe.at Antragsassistent
EüH-Antragsassistent
Elektronisch Überwachter Hausarrest
Jetzt verfügbar

Ihr Antrag auf Fußfessel – einfach ausgefüllt

Der EüH-Antragsassistent hilft Ihnen Schritt für Schritt, die offiziellen Formulare für den elektronisch überwachten Hausarrest auszufüllen – mehrsprachig und direkt in Ihrem Browser.

Antrag jetzt ausfüllen Nur die Einwilligungserklärung Kostenlos. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser — es werden keine Daten übertragen.

So funktioniert's

In drei einfachen Schritten zum fertigen Antrag – ganz in Ihrer Sprache.

  1. 1. In Ihrer Sprache ausfüllen

    Sie beantworten einfache Fragen – der Assistent überträgt Ihre Angaben automatisch in die offiziellen Formulare für den elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“).

  2. 2. Fertiges PDF + Checkliste

    Sie erhalten den vollständig ausgefüllten Antrag als PDF – mit allen Ihren Angaben und einer Checkliste, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

  3. 3. Selbst abgeben

    Sie geben den fertigen Antrag bei der zuständigen Justizanstalt ab – bei jener Anstalt, in der Sie Ihre Strafe antreten sollen bzw. zu der Sie aufgefordert wurden, oder bei der Justizanstalt, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt, wenn Sie die Fußfessel dort vollziehen möchten. Den Antrag können Sie selbst zur Justizanstalt bringen oder über einen Anwalt einbringen lassen.
    Notwendig ist ein Anwalt aber nicht.

Was Sie hier erledigen können

Ein einfacher Assistent, der Sie durch die nötigen Formulare führt,
ohne Behördendeutsch und ganz in Ihrer Sprache.

Formulare richtig ausfüllen

Die offiziellen Formulare des Justizministeriums zum Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest – Feld für Feld erklärt.

Ihre Daten bleiben bei Ihnen

Alle Eingaben werden nur lokal in Ihrem Browser verarbeitet. Nichts wird an einen Server gesendet oder gespeichert.

In mehreren Sprachen

Begleitung auf Deutsch, Englisch, Kroatisch/Serbisch, Türkisch und Ungarisch – damit nichts verloren geht.

Als PDF herunterladen

Am Ende erhalten Sie ein fertig ausgefülltes PDF zum Ausdrucken und Unterschreiben – bereit zur Abgabe.

Diese offiziellen Formulare deckt der Assistent ab

Alle für den EüH-Antrag üblichen Formulare des Bundesministeriums für Justiz – an einer Stelle.

  • Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests
  • Vermögensbekenntnis
  • Einwilligungserklärung der im Haushalt lebenden Person
  • Einverständniserklärung des Betroffenen
  • Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag
  • Datenschutz-Information

⏱ Wichtige Zeiten für Ihren Antrag — Stand Mai 2026

Damit Sie wissen, mit welchen Fristen Sie rechnen müssen:

Hinweis: Diese Zahlen sind statistische Durchschnittswerte und stellen kein Versprechen dar. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren.

Quellen: Bundesministerium für Justiz (BMJ) · ORF Wien · profil.at — Stand Mai 2026. Offizielle Informationen unter justiz.gv.at und BMJ auf Facebook (JUSTfacts).

Häufige Fragen zur Fußfessel (EüH)

Kurz erklärt – ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung.

Was ist der elektronisch überwachte Hausarrest (EüH)?
Beim elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen verurteilte Personen ihre Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen in der eigenen Wohnung statt in der Justizanstalt. Die Einhaltung wird mit einer elektronischen Fußfessel überwacht. In Österreich wird der EüH vom Verein NEUSTART begleitet.
🆕 Wichtige Gesetzesänderung — Stand 1. September 2025:
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 wurde die Höchstgrenze der Strafzeit für den elektronisch überwachten Hausarrest von 12 auf 24 Monate angehoben. Hinweis: Im Original-PDF „Informationen Seite 5" steht noch der alte Stand (12 Monate) — das ist veraltet.
Wortlaut § 156c Abs. 1 Z 1 StVG (aktuelle Fassung): „Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB zwölf Monate, nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird …"
Quelle: § 156c StVG — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · BGBl. I Nr. 25/2025
👥 Wer darf den Antrag ausfüllen?
Der Antrag muss nicht zwingend vom Antragsteller selbst ausgefüllt werden — eine Vertrauensperson, Angehörige, Bekannte oder ein Rechtsanwalt kann das ebenfalls übernehmen. Unterschreiben muss aber der Antragsteller selbst. Wenn sich der Antragsteller bereits in Haft befindet, kann die Unterschrift beim nächsten Besuch in der Justizanstalt eingeholt werden. Erst das vom Antragsteller persönlich unterschriebene PDF darf bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Was steht auf dem Kontoauszug?
Auf dem Karten- oder Kontoauszug erscheint bewusst nur die neutrale Bezeichnung „ROBSCHMAN" – kein Hinweis auf den Inhalt des Produkts.
Bis zu welcher Strafhöhe ist die Fußfessel möglich?
Der EüH kommt allgemein bei einer zu verbüßenden Strafzeit von höchstens 24 Monaten in Betracht. Bei bestimmten schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie bei Terrorismus gilt eine Grenze von 12 Monaten. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Was kostet der elektronisch überwachte Hausarrest?
Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von höchstens 22 Euro pro Tag. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kann der Beitrag reduziert werden. Während der Untersuchungshaft fallen keine Kosten an.
Werden meine Daten gespeichert?
Nein. Der Antragsassistent verarbeitet alle Eingaben ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es werden keine Daten an einen Server übertragen oder gespeichert. Sobald Sie die Seite schließen, sind die Eingaben gelöscht.
Ist das ein offizielles Angebot des Justizministeriums?
Nein. Fussfessel-hilfe.at ist eine unabhängige, private Ausfüllhilfe und kein offizielles Angebot des Bundesministeriums für Justiz. Es wird keine Rechtsberatung erbracht; die offiziellen BMJ-Formulare werden unverändert verwendet.
Fußfessel, Fessel, Hausarrest oder Freigang – was ist gemeint?
Umgangssprachlich wird der elektronisch überwachte Hausarrest (EüH) oft einfach „Fußfessel“, „Fessel“, „Hausarrest“ oder – nicht ganz korrekt – „Freigang“ genannt. Gemeint ist meist dasselbe: die eigene Strafe zu Hause mit einer elektronischen Fußfessel verbüßen. Der amtliche Begriff lautet „elektronisch überwachter Hausarrest“ (EüH). Der echte Freigang ist rechtlich eine andere Vollzugslockerung, wird im Alltag aber häufig gleichbedeutend verwendet.
Wichtiger Hinweis: Fussfessel-hilfe.at ist eine unabhängige technische Ausfüllhilfe und ersetzt keine anwaltliche oder behördliche Beratung. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Antrags. Alle Angaben ohne Gewähr.

Fragen zum Antrag?

Schreiben Sie uns, wenn etwas unklar ist.

E-Mail an info@fussfessel-hilfe.at
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